6.75. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EA. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. - 15 - 6.76. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EB. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.77. Die Zivilforderung der Privatklägerin EC. im Betrag von Fr. 250.00 wird abgewiesen. 6.78. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin ED. infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. 6.79. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EE. infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. 6.80. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EF. infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen.