6.69. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DJ. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.70. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DK. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.71. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DL. infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. 6.72. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DM. infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.73. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BN. infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 6.74. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DP. infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen.