6.64. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F. infolge Anerkennung Fr. 240.00 zu bezahlen. - 14 - 6.65. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DF. infolge Anerkennung Fr. 50.00 zu bezahlen. 6.66. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DG. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.67. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DH. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.68. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DI. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen.