6.58. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CO. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 620.00 zu bezahlen. 6.59. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CP. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.60. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E. infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. 6.61. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DB. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.62. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DC. infolge Anerkennung Fr. 1'100.00 zu bezahlen. 6.63. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DD. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen.