6.53. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CJ. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. - 13 - 6.54. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CK. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.55. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D. infolge Anerkennung Fr. 140.00 zu bezahlen. 6.56. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CM. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.57. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CN. infolge Anerkennung Fr. 620.00 zu bezahlen.