6.48. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CE. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.49. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CF. infolge Anerkennung Fr. 153.00 zu bezahlen. 6.50. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CG. infolge Anerkennung Fr. 130.00 zu bezahlen. 6.51. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CH. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.52. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CI. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen.