6.36. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BI. infolge Anerkennung Fr. 650.00 zu bezahlen. 6.37. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BJ. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.38. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BK. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.39. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BL. infolge Anerkennung Fr. 585.00 zu bezahlen. 6.40. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BM. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.41. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen.