6.31. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. infolge Anerkennung Fr. 720.00 zu bezahlen. - 11 - 6.32. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BE. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.33. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BF. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.34. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BG. infolge Anerkennung Fr. 1'300.00 zu bezahlen. 6.35. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BH. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen.