6.20. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AJ. infolge Anerkennung Fr. 752.00 zu bezahlen. - 10 - 6.21. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AK. infolge Anerkennung Fr. 1'350.00 zu bezahlen. 6.22. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AL. infolge Anerkennung Fr. 400.00 zu bezahlen. 6.23. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AM. Fr. 175.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Forderung im Umfang von Fr. 145.00 anerkannt hat. 6.24. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AN. infolge Anerkennung Fr. 1'310.00 zu bezahlen.