Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 837.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurück zu fordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: