3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte wegen diverser Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen rechtskräftig verurteilt wurde. Da von ihr aufgrund der Art, Dauer und des Ausmasses ihrer Delinquenz sowie der erheblichen Rückfallgefahr auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt und ist deshalb anzuordnen. 4. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben.