3.4. Die Beschuldigte bringt sodann vor, dass eine Ausschreibung im SIS für sie zur Folge hätte, dass ihre in der Schweiz lebende Familie sie nicht mehr im grenznahen Ausland, sondern nur noch in der Türkei besuchen könnte (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2023 S. 2). Dabei verkennt sie, dass der mit der Landesverweisung einhergehende Eingriff in ihr Privatleben nur aufgrund der Schwere ihrer Delinquenz und der aus ihren Verhalten abgeleiteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist.