Die Frequenz und der Umfang der Straftaten zeichnen das Bild einer eigentlichen Serientäterin. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist letztlich jedoch auch deshalb begründet, weil von der Beschuldigten unbestritten eine erhebliche Rückfallgefahr für weitere Delikte der verübten Art ausgeht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2).