Entsprechend setze die Ausschreibung im SIS keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es würden auch eine oder mehrere Straftaten genügen, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Massgebend sei nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8).