Nicht verlangt werde, dass «das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre». Entsprechend setze die Ausschreibung im SIS keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es würden auch eine oder mehrere Straftaten genügen, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten.