24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsähe. Indes sei im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. An die Anforderungen für die Annahme einer solchen Gefahr seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass «das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre».