3.2. Das Bundesgericht hat den Terminus der «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung» im Sinne von Art. 24 Abs. 2 sowie den Tatbestand von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in BGE 147 IV 340 im Lichte der Praxis der kantonalen Gerichte, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie der Lehre konkretisiert. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt, dass Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetze, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sei. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit.