2. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind in den Art. 21 und 24 der Verordnung über (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung) geregelt. Art. 21 SIS-II-Verordnung verankert das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen im SIS nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.