Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 28. August 2023 – was sie an sich bereits in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 13. Februar 2023 hätte tun können – zur Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2023 Stellung nehmen können. Damit wurde der Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt.