Während es die obergerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung bestätigte, erwog es im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS, dass die damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil einhergehende Verschlechterung zwar zulässig sei, das Obergericht die Beschuldigte indessen vor der Anordnung der Ausschreibung explizit hätte darauf hinweisen müssen, dass es über die Ausschreibung ebenfalls befinden würde. In der Konsequenz habe das Obergericht den Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juni 2023 E. 1.6.3).