3. 3.1. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 teilweise gutgeheissen. Während es die obergerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung bestätigte, erwog es im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS, dass die damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil einhergehende Verschlechterung zwar zulässig sei, das Obergericht die Beschuldigte indessen vor der Anordnung der Ausschreibung explizit hätte darauf hinweisen müssen, dass es über die Ausschreibung ebenfalls befinden würde.