Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.185 (ST.2021.29; STA.2018.1055) Urteil vom 5. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1996, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 16. November 2021 sprach das Bezirksgericht Brugg die Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Betrug, gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkunden- fälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und bestrafte sie dafür mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen. Darüber hinaus wurden eine ambulante Massnahme sowie ein Landesverweis für die Dauer von 5 Jahren angeordnet, auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) indessen verzichtet. 2. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob die Beschuldigte Berufung ans Obergericht, welches die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die dafür verhängte Sanktion, die ambulante Massnahme sowie die Landes- verweisung mit Urteil vom 11. Januar 2023 bestätigte. Darüber hinaus ordnete das Obergericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichts- entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 teilweise gutgeheissen. Während es die obergerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung bestätigte, erwog es im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS, dass die damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil einhergehende Verschlechterung zwar zulässig sei, das Obergericht die Beschuldigte indessen vor der Anordnung der Ausschreibung explizit hätte darauf hinweisen müssen, dass es über die Ausschreibung ebenfalls befinden würde. In der Konsequenz habe das Obergericht den Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juni 2023 E. 1.6.3). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Ausschreibung im SIS an das Obergericht zurück. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. August 2023, dass die ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben sei. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 28. August 2023, es sei auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 28. August 2023 – was sie an sich bereits in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 13. Februar 2023 hätte tun können – zur Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2023 Stellung nehmen können. Damit wurde der Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt. 2. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind in den Art. 21 und 24 der Verordnung über (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung) geregelt. Art. 21 SIS-II-Verordnung verankert das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen im SIS nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-Verordnung). Die Ausschreibung ist verhältnismässig und wird vorgenommen, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedsstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-Verordnung). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1 ff.). -4- 3. 3.1. Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen mehrerer Katalogtattaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen verurteilt sowie für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Fraglich und zu prüfen bleibt indessen, ob von der Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, die eine Ausschreibung im SIS rechtfertigt. 3.2. Das Bundesgericht hat den Terminus der «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung» im Sinne von Art. 24 Abs. 2 sowie den Tatbestand von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in BGE 147 IV 340 im Lichte der Praxis der kantonalen Gerichte, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie der Lehre konkretisiert. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt, dass Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetze, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sei. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsähe. Indes sei im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. An die Anforderungen für die Annahme einer solchen Gefahr seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass «das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre». Entsprechend setze die Ausschreibung im SIS keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es würden auch eine oder mehrere Straftaten genügen, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Massgebend sei nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8). 3.3. Das Bundesgericht kam in seinem Entscheid vom 7. Juli 2023 in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Obergerichts zum Schluss, dass angesichts der Art der begangenen Delikte, des Ausmasses der Straftaten sowie der erheblichen Rückfallgefahr der Beschuldigten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom -5- 7. Juli 2023 E. 1.5.2). Gestützt darauf ist vorliegend auch auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraus- setzungen einer Ausschreibung im SIS zu schliessen. Bei den von der Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich ausschliesslich um Vermögensdelikte. Sie richten sich daher zwar nicht gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Nichtsdestotrotz handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte, zumal sowohl der gewerbsmässige Betrug als auch der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Sanktion von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bewehrt sind. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wäre deshalb – gestützt auf die dargelegten Erwägungen in BGE 147 IV 340 E. 4.8 – bereits unter dem Titel von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung vorzunehmen. Von der Beschuldigten geht indessen unabhängig davon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus: Die Beschuldigte hat im Zeitraum vom Dezember 2017 bis im April 2018, im Oktober 2018 sowie vom Dezember 2019 bis im April 2020 ganze 103 Geschädigte um insgesamt Fr. 43'123.70 betrogen, ohne dass sie selbst finanziell in einer Notlage gewesen wäre. Bereits diese Tatsache zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie und einer ausgesprochenen Gering- schätzung fremder Vermögensinteressen sowie der hiesigen Rechts- ordnung. Hinzu kommen die weiteren Straftaten wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe. Die Frequenz und der Umfang der Straftaten zeichnen das Bild einer eigentlichen Serientäterin. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist letztlich jedoch auch deshalb begründet, weil von der Beschuldigten unbestritten eine erhebliche Rückfallgefahr für weitere Delikte der verübten Art ausgeht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2). 3.4. Die Beschuldigte bringt sodann vor, dass eine Ausschreibung im SIS für sie zur Folge hätte, dass ihre in der Schweiz lebende Familie sie nicht mehr im grenznahen Ausland, sondern nur noch in der Türkei besuchen könnte (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2023 S. 2). Dabei verkennt sie, dass der mit der Landesverweisung einhergehende Eingriff in ihr Privatleben nur aufgrund der Schwere ihrer Delinquenz und der aus ihren Verhalten abgeleiteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist. Damit beruhen sowohl der Landesverweis an sich als auch die Ausschreibung im SIS auf einer von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne -6- von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, womit auch die dadurch für die Beschuldigte einhergehende Beeinträchtigung ihres Familienlebens – wie auch das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid explizit bestätigt hat – verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2 f.). 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte wegen diverser Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen rechtskräftig verurteilt wurde. Da von ihr aufgrund der Art, Dauer und des Ausmasses ihrer Delinquenz sowie der erheblichen Rückfallgefahr auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt und ist deshalb anzuordnen. 4. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 837.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurück zu fordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB - des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB - der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB - des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB -7- 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen sowie 10 % der Dauer der Schriftensperre, d.h. 17 Tage, werden der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1. Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. 1 Paar Adiletten schwarz Papiersack Nr. 6 1 Paar Schuhe Lacoste Papiersack Nr. 7 1 Textil 'Hoils, Grösse XL Papiersack Nr. 4 1 Paar Adiletten Graceland Papiersack Nr. 5 1 Paar Kinderschuhe Cupcake Papiersack Nr. 1 1 Hose schwarz Papiersack Nr. 3 1 Textil weiss Papiersack Nr. 2 1 Handy iPhone schwarz/silber, Bildschirm Minigrip Nr. 5 defekt 1 Handy iPhone schwarz/silber Minigrip Nr. 4 1 Handy iPhone weiss Minigrip Nr. 2 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. -8- 5.2. Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils der Beschuldigten herausgegeben: - diverse Papierakten - Unterlagen PostFinance 6. 6.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G. infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. 6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H. infolge Anerkennung Fr. 450.00 zu bezahlen. 6.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I. infolge Anerkennung Fr. 205.00 zu bezahlen. 6.4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J. infolge Anerkennung Fr. 1'400.00 zu bezahlen. 6.5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K. infolge Anerkennung Fr. 400.00 zu bezahlen. 6.6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M. infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 6.8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N. infolge Anerkennung Fr. 965.00 zu bezahlen. 6.9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O. Fr. 100.00 zu bezahlen. -9- 6.10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P. infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AA. Fr. 420.00 zu bezahlen. 6.12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AB. infolge Anerkennung Fr. 1'100.00 zu bezahlen. 6.13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AC. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AD. infolge Anerkennung Fr. 784.00 zu bezahlen. 6.15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AE. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AF. infolge Anerkennung Fr. 580.00 zu bezahlen. 6.17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AG. infolge Anerkennung Fr. 160.00 zu bezahlen. 6.18. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AH. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.19. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AI. infolge Anerkennung Fr. 150.00. 6.20. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AJ. infolge Anerkennung Fr. 752.00 zu bezahlen. - 10 - 6.21. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AK. infolge Anerkennung Fr. 1'350.00 zu bezahlen. 6.22. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AL. infolge Anerkennung Fr. 400.00 zu bezahlen. 6.23. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AM. Fr. 175.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Forderung im Umfang von Fr. 145.00 anerkannt hat. 6.24. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AN. infolge Anerkennung Fr. 1'310.00 zu bezahlen. 6.25. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AO. infolge Anerkennung Fr. 400.00. 6.26. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AP. Fr. 350.00 zu bezahlen. 6.27. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BA. infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 6.28. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BB. infolge Anerkennung Fr. 200.00 zu bezahlen. 6.29. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BC. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.30. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BD. Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.31. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. infolge Anerkennung Fr. 720.00 zu bezahlen. - 11 - 6.32. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BE. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.33. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BF. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.34. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BG. infolge Anerkennung Fr. 1'300.00 zu bezahlen. 6.35. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BH. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.36. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BI. infolge Anerkennung Fr. 650.00 zu bezahlen. 6.37. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BJ. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.38. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BK. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.39. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BL. infolge Anerkennung Fr. 585.00 zu bezahlen. 6.40. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BM. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.41. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. 6.42. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BO. infolge Anerkennung Fr. 650.00 zu bezahlen. - 12 - 6.43. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BP. infolge Anerkennung Fr. 360.00 zu bezahlen. 6.44. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CA. infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.45. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CB. infolge Anerkennung Fr. 1'600.00 zu bezahlen. 6.46. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CC. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.47. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CD. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.48. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CE. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.49. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CF. infolge Anerkennung Fr. 153.00 zu bezahlen. 6.50. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CG. infolge Anerkennung Fr. 130.00 zu bezahlen. 6.51. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CH. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.52. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CI. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.53. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CJ. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. - 13 - 6.54. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CK. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.55. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D. infolge Anerkennung Fr. 140.00 zu bezahlen. 6.56. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CM. infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. 6.57. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CN. infolge Anerkennung Fr. 620.00 zu bezahlen. 6.58. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CO. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 620.00 zu bezahlen. 6.59. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CP. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.60. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E. infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. 6.61. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DB. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.62. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DC. infolge Anerkennung Fr. 1'100.00 zu bezahlen. 6.63. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DD. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.64. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F. infolge Anerkennung Fr. 240.00 zu bezahlen. - 14 - 6.65. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DF. infolge Anerkennung Fr. 50.00 zu bezahlen. 6.66. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DG. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.67. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DH. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. 6.68. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DI. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.69. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DJ. infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. 6.70. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DK. infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. 6.71. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DL. infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. 6.72. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DM. infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.73. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BN. infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 6.74. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DP. infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen. 6.75. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EA. infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. - 15 - 6.76. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EB. infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. 6.77. Die Zivilforderung der Privatklägerin EC. im Betrag von Fr. 250.00 wird abgewiesen. 6.78. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin ED. infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. 6.79. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EE. infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. 6.80. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EF. infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen. 6.81. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CL. Fr. 300.00 zu bezahlen. 7. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren (inkl. Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'551.70 (Fr. 7'713.80 + Fr. 837.90) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'253.85 (inkl. Anklagegebühr im Umfang von Fr. 4'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt. - 16 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'520.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CO. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert