2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 1 Tag (25. März 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.