8.5. Die Zivilklagen der Privatkläger C._____, D._____ und E._____ wurden durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangsgemäss haben die Privatkläger ihre vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: