Unter Einberechnung einer kurzen Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie dem kurzen Hin- und Rückweg (die Kanzlei des amtlichen Verteidigers befindet sich in Aarau), erscheint ein Aufwand von 5.50 Stunden als angemessen. Schliesslich macht der amtliche Verteidiger für die Nachbesprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschuldigten inkl. Hin- und Rückweg in das Bezirksgefängnis Baden einen Aufwand von 2 Stunden geltend. Das Urteil wurde an der Berufungsverhandlung kurz begründet und der amtliche Verteidiger hatte im Anschluss daran Zeit für eine kurze Nachbesprechung, wie sie vorliegend auch entschädigt wird (vgl. oben).