Der amtliche Verteidiger macht sodann für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 7.35 Stunden geltend (Annahme eines Aufwands von 1 Stunde am 31. Juli 2023 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen). Dies erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bereits aus dem Untersuchungsverfahren – wurde er dem Beschuldigten doch als Anwalt der ersten Stunde beigeordnet (UA act. 30) – sowie aus dem vorinstanzlichen Verfahren bestens mit dem Fall vertraut war, als deutlich überhöht. Aufgrund dessen ist der für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand auf angemessene 2 Stunden zu kürzen.