zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 3.13 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Der amtliche Verteidiger macht sodann für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 7.35 Stunden geltend (Annahme eines Aufwands von 1 Stunde am 31. Juli 2023 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen).