Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils (Annahme eines Aufwands von 2.50 Stunden am 31. Juli 2023 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen), die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten werden grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Grundsätzlich kann im Berufungsverfahren nur der