In seiner Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils (Annahme eines Aufwands von 2.50 Stunden am 31. Juli 2023 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen), die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten werden grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt.