Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer der Landesverweisung kann unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung und der dem Beschuldigten, der als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren ist, zu stellenden schlechten Legalprognose unter keinen Umständen herabgesetzt werden.