7.4.5. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz trotz seiner zahlreich begangenen Straftaten knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform (vgl. Urteil des EGMR