Insbesondere bei dem vom Tatbestand des Raubs nebst dem Vermögen geschützten Rechtsgut der persönlichen Freiheit handelt es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut, das durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise verletzt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 6.5.1). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren verurteilt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).