Er hat sich – nebst den Katalogtaten des versuchten Raubs und der gewerbsmässigen Hehlerei – des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Durch die Begehung der Katalogtaten hat er eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere bei dem vom Tatbestand des Raubs nebst dem Vermögen geschützten Rechtsgut der persönlichen Freiheit handelt es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut, das durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise verletzt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 6.5.1).