Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die durch den Beschuldigten in der Schweiz absolvierte Berufslehre als Bodenleger auch im Kosovo von Nutzen sein kann. Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für ihn unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein.