Vor diesem Hintergrund wäre es der Ehefrau des Beschuldigten grundsätzlich zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten. Auch für die minderjährigen Kinder, die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es zumutbar, die Schweiz zusammen mit den Eltern zu verlassen. Die Ehefrau und die Kinder könnten aber auch in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen).