7.4.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschuldigten direkt betreffen, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2016 mit der kosovarischen Staatsangehörigen N.B._____ verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von drei und fünf Jahren, welche ebenfalls die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Hochzeit fand im Kosovo statt (eGeres; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.).