Hinzukommt, dass er trotz des laufenden Strafverfahrens und in Kenntnis dessen, dass ihm eine Landesverweisung droht, erneut delinquiert hat. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, der trotz seiner überaus zahlreichen Strafverfahren völlig unbekümmert weiterdelinquiert. - 33 -