Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als maximal durchschnittlich. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, seinen Eltern und seiner Grossmutter zusammen (GA act. 74; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; Berufungsbegründung S. 17). Sodann wohnen seine beiden Brüder und zwei Onkel in der Schweiz. Über weitere soziale Kontakte ist nichts bekannt. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung S. 17 ff.).