Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2) und begründet dies damit, dass ein Härtefall vorliege, die Anordnung der Landesverweisung sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen würde und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung erheblich überwiegen würden (Berufungsbegründung S. 17 ff.).