6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Seine Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. - 31 - 7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.