Nach dem Gesagten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 sehr mild und wäre deutlich zu erhöhen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Busse mit Anschlussberufung jedoch nicht angefochten hat, weshalb diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3), ist eine Erhöhung der Busse ausgeschlossen, weshalb es bei der Busse von Fr. 200.00 sein Bewenden hat. 6.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 200.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 2 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).