6.5.10. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. - 30 - 6.5.11. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 1 Tag (25. März 2022; UA act. 37; 43) ist gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe und die Busse anzurechnen. 6.6. 6.6.1. Der Beschuldigte beantragt weiter die Senkung der vorinstanzlich auf Fr. 200.00 festgelegten Busse auf Fr. 100.00 (Berufungserklärung S. 2).