Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten, bis auf die anerkannten Betäubungsmitteldelikte und die mehrfache Hehlerei, hartnäckig. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 6.5.9. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.