Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Betäubungsmitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründen betreffend die an G._____ verkauften 30 Gramm Kokaingemisch von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. In Bezug auf die siebenmalige Abgabe von je 1 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer ist dagegen von einem vergleichsweise leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen.