Er hat zwar im Tatzeitraum eingestandenermassen Cannabis konsumiert. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber offensichtlich nicht eingeschränkt, was von ihm denn auch nicht geltend gemacht wird. Mithin verfügte er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie.