Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat er auch nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt, nachdem er im Tatzeitraum einer selbständigen Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Er hat zwar im Tatzeitraum eingestandenermassen Cannabis konsumiert.