Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem jeweils knapp noch leichten Tatverschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die eine Fahrt in einem engen Zusammenhang zum begangenen Raub, die andere zum Diebstahl steht. Entsprechend geringer ist das jeweilige Gesamtverschulden zu veranschlagen. Insgesamt rechtfertigt sich für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine angemessene Erhöhung um 3 Monate auf 5 ¾ Jahre. 6.5.7. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: