Er hat äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte ohne Weiteres auf die beiden Fahrten verzichten können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. - 27 -