und somit auf einer Strecke von rund 40 km. Indem er, ohne über den gültigen Führerausweis zu verfügen jeweils ein Motorfahrzeug auf einer nicht mehr als kurz zu bezeichnenden Strecke von ca. 33 und rund 40 km geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit bestand, hat er sich über die geschaffene Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt, um den Raub sowie den Diebstahl begehen zu können. Er hat äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt.