Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem sehr engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum versuchten Raub steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 5 ½ Jahre. 6.5.6. Betreffend das Fahren ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: